Tier­fund

Wild­vo­gel­fund

Ver­letzt, aus dem Nest gefal­len oder doch flüg­ger Vogel? Die kleine Über­sicht zeigt ihnen, wann ihr Ein­satz gefragt ist.

Ist ein Vogel hilfs­be­dürf­tig, dann wen­den sie sich an die Natur­schutz­sta­tion in Neschwitz. Kleine Vögel päp­pelt die Natur­schutz­sta­tion in ihrer eige­nen Wild­vo­gel­auf­fang­sta­tion auf. Grö­ßere Vogel­ar­ten wer­den in andere Auf­fang­sta­tio­nen ver­bracht. Die Natur­schutz­sta­tion Neschwitz ist erreich­bar unter: 035933–30077. Am Wochen­ende ist die Natur­schutz­sta­tion nicht besetzt. Dann muss die Leit­stelle infor­miert wer­den. Jedoch darf nicht die Not­ruf­num­mer dafür gewählt werden.

Wild­tier gefunden

Falls sie ver­mu­ten, dass ein Wild­tier ver­letzt oder hilfs­be­dürf­tig ist, beob­ach­ten sie es zunächst aus siche­rer Ent­fer­nung. Denn nicht immer benö­tigt ein Wild­tier die Hilfe des Men­schen. Nur ver­waiste Jung­tiere, ver­letzte oder kranke Tiere sind wirk­lich hilfsbedürftig.

Nach Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz ist es grund­sätz­lich unter­sagt beson­ders geschützte Wild­tiere der Natur zu ent­neh­men. Das sind unter ande­rem Vögel, Igel oder Eich­hörn­chen. Nach Para­graph 45 (5) BNatSchG ist es zuläs­sig kranke oder ver­letzte Tiere vor­über­ge­hend auf­zu­neh­men. Dafür gibt es im Land­kreis Baut­zen meh­rere Auf­nah­me­stel­len. Dar­un­ter der Zoo Hoyers­werda (nur Igel). Ansprech­part­ner sind unter ande­rem auch die Natur­schutz­sta­tio­nen, Tier­schutz­ver­eine oder die Untere Natur­schutz­be­hörde im Land­kreis Baut­zen. Sind die Tiere wie­der gesund und kön­nen sich in der Natur erhal­ten, so müs­sen sie sofort in die Natur ent­las­sen wer­den. Wenn es sich um ein streng geschütz­tes Tier han­delt, dann muss die Auf­nahme der Unte­ren Natur­schutz­be­hörde gemel­det wer­den. Den Schutz­sta­tus kön­nen sie auf Wisia ermit­teln oder Sie fra­gen bei der Natur­schutz­be­hörde nach.

Han­delt es sich bei dem hilfs­be­dürf­ti­gen Tier um ein jagd­ba­res Tier wie Wild­schwein, Reh oder Fuchs, dann muss die Jagd­be­hörde oder der zustän­dige Jagd­päch­ter infor­miert wer­den. Diese Tiere unter­lie­gen dem Jagd­recht. Um den rich­ti­gen Jäger zu ermit­teln, kann man sich an die Poli­zei wenden.

Fin­den Sie einen ver­letz­ten oder toten Wolf, kön­nen Sie sich an die Fach­stelle Wolf unter der Tele­fon­num­mer 0800 555 0 666 (24h-Bereit­schaft) wenden.

Wild­tier angefahren

Häu­fig ster­ben Wild­tiere im Stra­ßen­ver­kehr. Kleine Tiere wie Igel sind meis­tens sofort tot. Grö­ßere Tiere blei­ben oft ver­letzt am Stra­ßen­rand lie­gen. Fin­det man ein sol­ches ver­letz­tes Tier oder ist sogar der Ver­ur­sa­cher des Unfalls, sollte man sich um das Tier küm­mern. Hel­fen sie dem Tier, indem sie die Unfall­stelle absi­chern, die Poli­zei ver­stän­di­gen und die Unfall­stelle nicht ver­las­sen. Somit kön­nen sie gewähr­leis­ten, dass kein ande­res Auto einen Unfall mit dem Tier baut  und das Tier nicht unnö­tig lang lei­den muss. Die Poli­zei küm­mert sich um das wei­tere Vorgehen.

Exo­ti­sches Tier gefunden

Manch­mal fin­den sich Tiere in der Natur, die da nicht hin­ge­hö­ren. Das sind exo­ti­sche Tiere, die aus ihrem zu Hause aus­ge­büxt sind oder von ihrem Besit­zer ein­fach frei­ge­las­sen wor­den. Bei Begeg­nung mit einem sol­chen Tier, muss die Untere Natur­schutz­be­hörde infor­miert wer­den. Am Wochen­ende muss die Leit­stelle infor­miert wer­den. Dabei nicht die Not­ruf­num­mer ver­wen­den. Mit­un­ter han­delt es sich um streng geschützte und sel­tene Tiere. Schon aus die­sem Grund müs­sen diese Tiere in Gewahr­sam genom­men werden.

Auf­fin­den toter Tiere

Sowohl im Sied­lungs­raum, als auch in der freien Land­schaft kommt es immer wie­der zum Auf­fin­den ver­en­de­ter Tiere. Die Gründe sind ver­schie­den. In sel­te­nen Fäl­len ist das auf eine art­be­zo­gene Krank­heit zurück­zu­füh­ren. Oft ster­ben die Tiere eines „natür­li­chen“ Todes. Aus arten­schutz­recht­li­cher Sicht besteht grund­sätz­lich ein gesetz­li­ches Aneig­nungs­ver­bot für beson­ders und streng geschützte Tiere, zu denen bei­spiels­weise die euro­päi­schen Brut­vö­gel (u. a. Sing­vö­gel) zählen.

Wer­den tote Sing­vö­gel auf Pri­vat­grund­stü­cken auf­ge­fun­den, so soll­ten sicher­heits­hal­ber Schutz­hand­schuhe oder ein ande­res Hilfs­mit­tel für den Trans­port zum eige­nen Kom­post benutzt wer­den. Der tote Vogel kann aber auch begra­ben oder im Haus­müll ent­sorgt wer­den. Im bes­ten Fall soll­ten Sing­vö­gel in der Natur ver­blei­ben und im Hin­blick auf die ganz­heit­li­chen Nah­rungs­ket­ten den natür­li­chen Zer­set­zungs­pro­zes­sen über­las­sen werden.

Bei Ver­dacht auf soge­nann­tes „Mas­sen­ster­ben“ einer bestimm­ten Tier- oder Vogel­art, z. B. bei lokal ver­mehr­tem Auf­tre­ten toter Sing­vö­geln einer Art, ist die Untere Natur­schutz­be­hörde per Email unter umwelt-forst@lra-bautzen.de oder tele­fo­nisch unter 03591 5251 68001 (wäh­rend der Dienst­zeit) zu kontaktieren.